A) GRUNDLEISTUNGEN
Zu den Grundleistungen gehören die unabdingbaren, in den §§ 27 und 28 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben.
Nachfolgend aufgeführte Grundleistungen sind mit der pauschalen Verwaltervergütung abgegolten. Dazu gehören insbesondere:
1. Wirtschaftsplan
Aufstellen eines Wirtschaftsplanes je Kalenderjahr einschließlich Ausweis der Verteilung je Kostenart, in Form von Einzel-Wirtschaftsplänen je Sondereigentum. Über die Annahme des Wirtschaftsplanes entscheidet die Eigentümerversammlung durch Stimmenmehrheit.
2. Jahresabrechnung
Erstellen einer jährlichen Abrechnung gemäß Heizkostenverordnung und den Regelungen der Teilungserklärung.
Sämtliche Unterlagen und Belege stehen allen Miteigentümern zur Einsichtnahme innerhalb der Bürozeiten (nach vorheriger Terminvereinbarung) im Büro der Verwaltung zur Verfügung.
3. Eigentümerversammlung
a) Einladen und Durchführen von Eigentümerversammlungen einschließlich der dazu notwendigen Vorbereitungsarbeiten.
b) Die Einladungen zu den Eigentümerversammlungen werden jedem Eigentümer an die letzte, schriftlich gemeldete Adresse zugestellt.
4. Ganzjährige Beratung
Die Eigentümergemeinschaft und der Verwaltungsbeirat erhalten zur Lösung der gemeinschaftlichen Belange die Beratung der Verwaltung.
5. Hausordnung
Die Hausordnung wird von der Verwaltung zur Beschlußfassung vorbereitet und später überwacht. Bei schriftlich gemeldeten Verstößen gegen die Haus-/Nutzungsordnung mahnt die Verwaltung die verantwortlichen Miteigentümer mündlich oder schriftlich ab. Die nächste Eigentümerversammlung wird unterrichtet, wenn die Abmahnung ohne Erfolg blieb.
6. Verträge für die Gemeinschaft
Abschließen und Kündigen von Wartungs-, Lieferanten- und Dienstleistungsverträgen im Namen der Eigentümergemeinschaft nach Absprache mit dem Verwaltungsbeirat. Überwachen, daß die vertraglich vereinbarten Leistungen ‑ insbesondere die Wartungsarbeiten ‑ termingerecht und korrekt erbracht werden.
7. Überwachen der Dienstkräfte
Betreuen, Überwachen und Beraten des Hausmeisters und anderer Dienstkräfte der Eigentümergemeinschaft.
8. Geldverwaltung
Einrichten und Führen der für die Eigentümergemeinschaft eingerichteten Bankkonten.
9. Rechnungskontrolle und -anweisung
Rechnerische und sachliche Prüfung der Lieferanten-, Dienstleistungs- und Instandhaltungs-Rechnungen, Hausmeister- und Waschmünzenkassen.
10. Buchführung
Einrichten einer übersichtlichen, ordnungsgemäß kaufmännisch geführten Buchhaltung über den Vertragszeitraum nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes bzw. der gültigen Teilungserklärung.
Insbesondere Führen und Abrechnen von
- Hausgeldkonten je Sondereigentum;
- Überwachen der pünktlichen Hausgeldzahlung gemäß Beschluß der Versammlung;
- Einnahmekonten für Erträge;
- Ausgabekonten je Kostenart, ohne Ausweis der Mehrwertsteuer;
- Rückstellungskonten einschließlich Anlage der Rückstellungen;
- Sonder-Verrechnungskonten über Forderungen und Verbindlichkeiten;
- Mitbuchen der Bankbewegungen;
- Veranlassen der jährlichen Ablesung des Wärmeverbrauches, Melden der Gesamt-Heizkosten an das von der Gemeinschaft beauftragte Service-Unternehmen, Einbuchen der von diesem Unternehmen errechneten Einzelkosten je Sondereigentum in die Jahresabrechnung.
11. Technische Kontrollen am Gemeinschaftseigentum
a) Zur Werterhaltung und um sich anbahnende Schäden frühzeitig zu erkennen, technische Überprüfung des Gemeinschaftseigentums durch kontinuierliche Begehung des Gesamtobjektes.
b) Beratung über kurz- und mittelfristigen Bedarf der Instandhaltung und Instandsetzung einschließlich Berechnen der dazu notwendigen Finanzmittel.
12. Öffentliche Belange
Gegenüber öffentlich-rechtlichen sowie privaten Belangen Maßnahmen treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils für die Gemeinschaft erforderlich sind (im Regelfall gemäß Mehrheitsbeschluß).
13. Ausschreibung
Erstellen von Ausschreibungen von Instandhaltungsmaßnahmen mit bekannten Maßen.
14. Beratung zur Auftragsvergabe
Beratung bei der Auswahl der technischen Lösungen und Auftragsvergabe einschließlich Preisverhandlungen.
15. Auftragsvergabe
Erstellen der schriftlichen Verträge im Namen und für Rechnung der Eigentümergemeinschaft.
16. Überwachung
a) Terminüberwachung bei Angeboten, Vergaben, Ausführungen, Schlußrechnungen
b) Veranlassen der Bauverträge, Bauleitung und -überwachung einschließlich Aufmaß und Rechnungskontrolle bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.
17. Sofortmaßnahmen in dringenden Fällen
a) Einleiten von Sofortmaßnahmen in dringenden Fällen wie Rohrbruch-, Brand-, Sturmschäden, etc..
b) Bei Versicherungsschäden am Gemeinschaftseigentum: Schadensmeldung an die Versicherung.
c) Klärung der sachlichen Zuständigkeiten bei Schäden am Sonder-/Gemeinschaftseigentum.
d) Beratung der Wohnungseigentümer zur Schadensminderung und -beseitigung.
e) Abrechnen mit der zuständigen Versicherung und den bestellten Handwerkern aus der Regulierung von Schäden am Gemeinschaftseigentum.
18. Schlüssel-Bestellungen
Beschaffen von Schlüsseln und Schließzylindern aus der Sicherheits-Schließanlage für das Sonder-/Gemeinschaftseigentum.
19. Sicherheitseinrichtungen
Veranlassen der Überwachung von Sicherheitseinrichtungen durch Fachleute an
- der Heizung (Sicherheitsventile, Abgaswerte, Druck- und Heizölbehälter),
- den Blitzschutzanlagen (TÜV-Hauptprüfungen, Reparaturen und Dachsanierungen),
- den Brandschutzeinrichtungen einschließlich Feuerwehrzufahrten und freien Fluchtwegen, Funktions- und
Druckprüfungen der Feuerlöscher, Löschwassersteigleitungen, Brandschutz-
türen, Rauchabzugklappen in den Treppenhäusern, Fluchtwegen, etc.,
- dem Aufzug
- Terminvereinbarungen und Abrechnung mit den Handwerkern, dem Technischen Über-
wachungs-Verein und sonstigen Fachleuten.
20. Allgemeine Verwaltung
Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden, Handwerkern und Dritten, soweit es die gemeinschaftlichen Belange betrifft.
Büroleistungen, wie z. B. Porto, Telefon, Kopien und Dienstfahrten, soweit sie von der Verwaltung und im Rahmen der o. g. Grundleistungen veranlaßt wurden, sind in der Pauschal-Verwaltungsvergütung enthalten und werden nicht gesondert berechnet.
B. PFLICHTEN DER WOHNUNGSEIGENTÜMER
Die Wohnungseigentümer sind zu folgendem verpflichtet:
1. Der Verwaltung rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit sämtliche Verwaltungsunterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, auszuhändigen, insbesondere:
- Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung;
- Aktuelle Stammdaten (Eigentümerlisten, Adressen, Wohnungs-Nummer, Wohnflächen-Berechnung, etc.;
- Alle gerichtlichen Entscheidungen, insbesondere aus WEG-Verfahren;
- Vollständige Bau-, Revisions- und Lagepläne einschließlich Massen;
- Alle z. Zt. bestehende Verträge, die mit Dritten im Namen der Gemeinschaft abgeschlossen wurden;
- Den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung;
- Vom Beirat geprüfte Belege in geordneter und zusammengestellter Form einschließlich Geld-bestandsnachweis über das Vermögen der Gemeinschaft und gemeinschaftliche Gelder in spezifischer Aufstellung.
2. Erkannte Schäden am Gemeinschaftseigentum, auch im Bereich des Sondereigentums, der Verwaltung sofort schriftlich anzuzeigen.
3. Den Zutritt zum Sondereigentum nach vorheriger Terminanmeldung durch die Verwaltung oder Dritte für Ablese-, Überprüfungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Sonder-/Gemein-schaftseigentum sicherzustellen.
4. Für die Einhaltung der jeweiligen Hausordnung zu sorgen, insbesondere bei Vermietung. Die Hausordnung ist als Bestandteil des Mietvertrages aufzunehmen.
5. Wertverbesserungen im Sondereigentum, die über die Ausstattung gemäß Baubeschreibung hinausgehen, auf eigene Kosten bei der bestehenden Gebäudeversicherung zusätzlich zu versichern und der Verwaltung darüber schriftlich Nachricht zu geben, sofern nicht eine gesonderte Regelung besteht.
6. Die Namensschilder (Klingel, Briefkasten usw.) sind unverzüglich und einheitlich nach bestehendem Muster von jedem Eigentümer bzw. durch seinen Mieter auf eigene Kosten anbringen zu lassen. Andernfalls erledigt dies der Hausmeister zu Lasten des säumigen Eigentümers.
7. Bei Weiterveräußerung hat der Veräußerer mit dem Rechtsnachfolger zu vereinbaren, daß mit dem Eigentumsübergang alle Ansprüche und Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft einschließlich dem Anteil an der Instandhaltungsrückstellung auf diesen übergehen.
Erwerber und Veräußerer haben sich untereinander über die Wahrnehmung des Stimmrechtes sowie den Zahlungsausgleich nach Vorlage der Jahresabrechnung zu einigen und dies sowie den Zeitpunkt der Übernahme von Lasten und Kosten der Gemeinschaft zu Händen der Verwaltung schriftlich mitzuteilen.
Ein Anspruch auf zeitanteilige Abrechnung besteht grundsätzlich nicht. Der Veräußerer hat seinem Rechtsnachfolger die Verwaltungsunterlagen (z. B. Versammlungs-Protokolle, Abrechnungen, Wirtschaftspläne, etc.) auszuhändigen.
8. Sind mehrere Personen Eigentümer eines Sondereigentums (Erbengemeinschaft usw.), so ist die Miteigentümergruppe ohne weitere Aufforderung verpflichtet, der Verwaltung schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen, der berechtigt ist, Willenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum stehen, verbindlich für sie entgegenzunehmen und abzugeben. Gleiches gilt für Miteigentümer, die sich gemäß Teilungserklärung vertreten lassen.